Behandlungspflege

Voraussetzung

Die Leistung muss vom behandelnden Arzt verordnet und von der Krankenkasse genehmigt werden. Selbstverständlich können Sie die unten genannten Leistungen auch privat in Anspruch nehmen.

Übersicht über Leistungen der Behandlungspflege

  • Anlegen und Wechseln von Wundverbänden (z.B. bei Wundliegen, offenes Bein)
  • Blutzuckerbestimmungen
  • Injektionen (z.B. Insulin)
  • Medikamente richten und Überwachung der Einnahme
  • Blutdruckkontrollen
  • Anlegen von Kompressionsverbänden
  • An- und Ausziehen von Kompressionsstrümpfen
  • Absaugen der Atemwege
  • Katheterversorgung
  • Versorgung von Trachealkanülen
  • Einreibung von verschreibungspflichtigen Salben
  • Einlauf
  • Anleitung von Angehörigen zur Behandlungspflege
  • Versorgung von PEG-Sonden
  • Versorgung von Patienten mit Port-Kathetern
  • und anderes mehr

Finanzierung

  • Die von den Krankenkassen genehmigten Leistungen werden von dieser auch übernommen.
  • Seit dem 01.01.2004 berechnet Ihnen die Krankenkasse 10 € pro ausgestellte Verordnung.
  • Zusätzlich stellt Ihnen die Krankenkasse einmal jährlich für die ersten 28 Tage der Behandlung 10% der Kosten in Rechnung.
  • Für Sie wichtig: Die Höhe der Zuzahlungen ist begrenzt. So dürfen die Zuzahlungen, die Sie während eines Kalenderjahres leisten, maximal 2 % ihrer jährlichen Bruttoeinnahmen zum Lebensunterhalt betragen. Bei chronisch Kranken, die wegen derselben schwerwiegenden Krankheit in Dauerbehandlung sind, beträgt die Obergrenze 1%. Werden diese sog. Belastungsgrenzen überschritten, so stellt Ihnen Ihre Krankenkasse eine Bescheinigung darüber aus, dass Sie für den Rest des Kalenderjahres keine Zuzahlungen mehr zu leisten haben. Dies ist im § 62 SGB V (fünftes Sozialgesetzbuch) geregelt.
  • Leistungen, die die Krankenkasse nicht übernimmt, können selbstverständlich privat in Anspruch genommen werden.