Ermittlung des Grades der Pflegebedürftigkeit, Begutachtungsinstrument
Pflegebedürftige erhalten nach der Schwere der Beeinträchtigungen der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten einen Grad der Pflegebedürftigkeit. 5 Pflegegrade gibt es insgesamt. Der Pflegegrad wird mit Hilfe eines pflegefachlich begründeten Begutachtungsinstruments ermittelt. Das Begutachtungsinstrument ist in sechs Module gegliedert, die den sechs Bereichen in § 14 Absatz 2 entsprechen (vgl. Sie auch „was heisst pflegebedürftig“). Auf der Basis der erreichten Gesamtpunkte in den 6 Modulen sind pflegebedürftge Personen in einen der nachfolgenden Pflegegrade einzuordnen:
Pflegegrad 1: ab 12,5 bis unter 27 Gesamtpunkte; entspricht einer geringen Beeinträchtigung der Selbständigkeit der Fähigkeiten)
Pflegegrad 2: ab 27 bis unter 47,5 Gesamtpunkte; entspricht einer erheblichen Beeinträchtigung der Selbständigkeit der Fähigkeiten)
Pflegegrad 3: ab 47,5 bis unter 70 Gesamtpunkte; entspricht einer schweren Beeinträchtigung der Selbständigkeit der Fähigkeiten)
Pflegegrad 4: ab 70 bis unter 90 Gesamtpunkte; entspricht schwerster Beeinträchtigungen der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten.
Pflegegrad 5: ab 90 bis 100 Gesamtpunkten; entspricht schwerster Beeinträchtigungen der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten mit besonderen Anforderungen an die pflegerische Versorgung.
Gesonderter Hinweis: Pflegebedürftige mit besonderen Bedarfskonstellationen, die einen spezifischen, außergewöhnlich hohen Hilfebedarf mit besonderen Anforderungen an die pflegerische Versorgung aufweisen, können aus pflegefachlichen Gründen dem Pflegegrad 5 zugeordnet werden, auch wenn ihre Gesamtpunkte unter 90 liegen.